Bei einer Notoperation kann eine Aufklärung regelmäßig nicht bzw. lediglich kurz vor dem Eingriff erfolgen.
Demgemäß müssen hier Abstriche hinsichtlich der Anforderungen an die Aufklärung gemacht werden. Muss beispielsweise bei einem Patienten mit Magendurchbruch eine Notfalloperation durchgeführt werden, so genügt die Aufklärung unmittelbar vor dem Eingriff (OLG Saarbrücken, VersR 1988, 95).
Muss beispielsweise bei einem Patienten mit Magendurchbruch eine Notfalloperation durchgeführt werden, so genügt die Aufklärung unmittelbar vor dem Eingriff (OLG Saarbrücken, VersR 1988, 95).
Die Situation einer Notoperation, in die der betroffene Patient auch nur wenige Stunden vor dem Eingriff rechtswirksam einwilligen kann, ist auch dann gegeben, wenn bei einer Verschiebung der Operation schwerwiegende Komplikationen zu befürchten sind. Liegt beispielsweise eine akute Gallenblasenentzündung mit der Gefahr einer Gallenblasen-perforation vor, so genügt die Aufklärung den Anforderungen, wenn sie drei bis vier Stunden vor dem Eingriff vorgenommen wird (OLG München, Urt. v. 21.09.2006 – 1 U 2175/06).
Dementsprechend muss auch bei dringend angezeigten Operationen die dem Patienten einzuräumende Bedenkzeit entsprechend gekürzt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2001 – 8 U 90/00).
Gänzlich abgesehen werden kann von einer Aufklärung jedoch nur bei einer vital indizierten, unverzüglich durchzuführenden Operation. Hierbei ist regelmäßig von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten zur Vornahme der vital indizierten Notoperation auszugehen (OLG Celle, VersR 1984, 444, 445).