Unter gewissen Umständen muss der Arzt den Patienten auch über Behandlungsalternativen aufklären und diese mit ihm erörtern.
Wendet der Arzt eine Therapiemaßnahme an, welche dem medizinischen Standard genügt, so ist der Arzt grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Patienten ungefragt weitere Behandlungsalternativen sowie Operationstechniken zu erläutern (BGH, NJW 1988, 763).
Bietet das alternative Verfahren jedoch eine höhere Erfolgschance und / oder kommen (wesentlich) unterschiedliche Belastungen und Risiken auf den Patienten zu, so hat der Arzt unabhängig von der Häufigkeit der vorliegenden Erkrankung, den betroffenen Patienten über die zur Wahl stehenden Alternativen aufzuklären ( OLG Oldenburg, Urt. v. 25.06.2008 – 5 U 10/08).
Bei der Nichtdurchführung eines Eingriffs handelt es sich zwar grundsätzlich nicht um eine aufklärungspflichtige alternative Behandlungsmethode, dennoch obliegt dem Arzt die Pflicht, den Patienten über das Risiko der Nichtbehandlung zu informieren (OLG Stuttgart, VersR 1987, 391; OLG München VersR 1988, 1156).