Vor der Durchführung einer kosmetischen Operation ist der Patient umfassend und schonungslos über die Erfolgsaussichten und Risiken des medizinischen Eingriffs aufzuklären. Bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen sind besonders sorgfältig darzustellen.
Je weniger ein operativer Eingriff indiziert ist, umso höher sind die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes. Die Aufklärung bei kosmetischen Eingriffen muss dem Umstand gerecht werden, dass es sich aus ärztlicher Sicht um einen nicht erforderlichen Eingriff handelt, welcher jedoch erhebliche Risiken nach sich ziehen kann, denn allein maßgeblich für die Durchführung des kosmetischen Eingriffs ist die Gesinnung der Patientin / des Patienten, eine kosmetische Verbesserung zu erzielen (vgl. OLB Düsseldorf VersR 1999, 61).
Handelt es sich um eine nicht vital indizierte Operation zur Vergrößerung oder Verkleinerung der Brüste, muss die Patientin auch schonungslos darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeit besteht, dass der kosmetische Erfolg nicht eintritt, es bspw. zur Bildung unschöner Narben, Sensibilitätsstörungen und erforderlichen Nachoperationen kommen kann (OLG München, MedR 1988, 187. 188). Kann die Patientin bspw. im Rahmen einer persönlichen Anhörung darlegen, dass sie, wäre sie schonungslos und deutlich über das Risiko lebenslanger Brustmuskelschmerzen bei alltäglichen Armbewegungen aufgeklärt worden, unsicher geworden wäre, ob der Eingriff überhaupt durchgeführt hätte werden sollen, so ist das Vorliegen eines ernsthaften Entscheidungskonflikts plausibel dargestellt (OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2006 – 3 U 263/05).