Für den behandelnden Arzt bestehen im Falle der Schwangerschaft einer Patientin bestimmte Aufklärungspflichten.
So muss der Arzt die Patientin – auch ohne direkte Frage der Schwangeren – auf die Möglichkeit eine Fruchtwasseruntersuchung sowie auf die allgemeinen Risiken einer Schwangerschaft hinweisen. Der Arzt hat die Patientin ausführlich und in einer verständlichen Weise aufzuklären, insbesondere wenn es um einen mögliche Behinderung eines Kindes geht. Es ist nicht ausreichend, wenn der Arzt einfach nur Begriffe wie Mongolismus“ oder „Trisomie 21“ in den Raum wirft.
Ferner muss die Erklärung beinhalten, dass, sofern bei dem Kind eine Trisomie 21 vorliegen sollte, die Geburt des Kindes zu großen Belastungen führen kann und nicht selten mit lebenslanger Pflege des Kindes zu rechnen ist.
Die Mutter muss durch eine solche Aufklärung zumindest die Möglichkeit bekommen, über den Abbruch einer Schwangerschaft nachzudenken.
Sofern eine solche Aufklärung oder eine entsprechende Untersuchung unterlassen wird und ein Kind mit einer schweren Behinderung zur Welt kommt, kann dies weitreichende Folgen für die Mutter haben. Ihr könnten dadurch Schadensersatzansprüche zustehen.