Behandlung im Ausland – Klage in Deutschland?

Zunehmend gehen deutsche Patienten ins Ausland, um sich dort ärztlich behandeln zu lassen. Die Motive hierfür sind vielschichtig: Einerseits kann eine Behandlung im Ausland wesentlich günstiger sein (z.B. Zahnbehandlungen, kosmetische Operationen), andererseits ist der medizinische Standard (ggf. auch nur vermeintlich) höher (z.B. in der Schweiz).

Was aber, wenn nun eine Behandlung im Ausland schief geht? Welches Recht gilt?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.07.2011 (Az. VI ZR 217/10) nun beschäftigt. In dem Verfahren begab sich ein deutscher Patient in die Schweiz in das Kantonsspital (Universitätsspital) der Stadt Basel. Er wollte seine chronische Hepatits C – Erkrankung dort behandeln lassen. Die in dem Spital beschäftigten Ärzte verordneten eine medikamentöse Therapie dergestalt, dass er Tabletten einnehmen und Eigeninjektionen (in Deutschland) vornehmen sollte.

Es stellten sich unerwünschte Nebenwirkungen ein. Der Patient nahm nun vor einem deutschen Gericht das schweizerische Arztpersonal wegen eines Ausfklärungsmangels in Haftung und berief sich auf die Geltung deutschen Rechts. Er argumentierte, dass maßgeblich der Erfolgsort sei, hier also der Ort, an dem die Nebenwirkungen auftraten.

So sah es auch das Landgericht (Gericht erster Instanz). Das Oberlandesgericht (Gericht zweiter Instanz) hingegen legte Schweizer Recht zugrunde.

Der BGH hat nun entschieden, dass die deliktische Haftung des Arztes in diesem Fall sich nach Schweizer Recht richte, Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, da das Recht zur Anwendung komme, welche eine wesentlich engere Verbindung zum Sachverhalt aufweist. In dem entschiedenen all nahm der BGH den Lebenssachverhalt zu Schweizer Recht als enger an, das die in dem Spital beschäftigten Ärzte mit „der Erfüllung der dem Kanton aufgrund des mit dem Kläger bestehenden Behandlungsverhältnisses obliegenden Pflichten betraut“. Der vorgetragene Mangel der Aufklärung unterlief dem Arzt einem „inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der sowohl den Kanton aufgrund des Behandlungsverhältnisses mit dem Kläger als auch ihn als behandelnden Arzt treffenden Pflichten“.

Das Problem besteht nun darin, dass nach Schweizer Recht die in dem Kantonsspital beschäftigten Ärzte praktisch nicht haften. Es haftet ggf. nur der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen. Dies ist in Deutschland vergleichbar z.B. mit der Haftung eines Amtsarztes.

Man sollte sich also wegen der drohenden Geltung ausländischen Rechts sehr gut überlegen, ob man sich tatsächlich im Ausland behandeln lassen will.

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