Behandlungsfehler: Die Haftung des Heilpraktikers

Die Haftung des Heilpraktikers

Ebenso wie der Arzt haftet Der Heilpraktiker grundsätzlich für Schäden des Patienten, die er aufgrund einer fehlerhaften Behandlung verursacht hat. Welcher Maßstab jedoch bei einer Überprüfung der Behandlung eines Heilpraktikers anzulegen ist fraglich. Bei einer Überprüfung ohne weiteres die wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zugrunde zu legen erscheint problematisch. Denn ein Patient sucht in der Regel gerade deshalb einen Heilpraktiker auf, weil er auf alternative Wege vertraut und nicht nach den gefestigten Grundsätzen der Schulmedizin behandelt werden will. Heilpraktiker arbeiten oft mit Methoden, deren medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht anerkannt oder nicht nachgewiesen ist. Dazu gehören unter anderem Homöopathie, Bioresonanztherapie, Bioenergetik, Kinesiologie, Rutengängerei, Feng Shui, Freie Energie, Reinkarnationstherapie, Reiki oder Astrologie. Es erscheint widersprüchlich, dass ein Patient mit Alternativmethoden oder esoterische Therapien behandelt werden möchte, sich also von der Schulmedizin abgewandt hat und stattdessen einen Heilpraktiker aufsucht und diesen dann mit Erfolg verklagen kann, weil der Heilpraktiker keine wissenschaftlich anerkannten Methoden anwendet. Folgenden Grundsätze hat die Rechtsprechung in diesem Konfliktfeld die entwickelt: Ein Heilpraktiker ist verpflichtet, „sich die richtigen Techniken für die gefahrlose Anwendung seiner Methoden und eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken anzueignen.

Wenn er eine Therapie wählt, mit deren Handhabung, Eigenarten und Risiken er sich zuvor nicht im erforderlichen Maße vertraut gemacht hat, verstößt er folglich in gleicher Weise wie ein Arzt gegen die gebotene Sorgfalt. Ohne das entsprechende Fachwissen und -können erworben zu haben, darf der Heilpraktiker über die ihm durch den Gesetzgeber ausdrücklich verbotenen Behandlungsmaßnahmen hinaus, Methoden, deren Indikationsstellung oder Risiken die medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung und Erfahrung eines approbierten Arztes verlangen, nicht anwenden. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört ebenfalls, dass er sich im Einzelfall jeweils selbstkritisch prüft, ob seine Fähigkeiten oder Kenntnisse ausreichen, um eine ausreichende Diagnose zu stellen und eine sachgemäße Heilbehandlung einzuleiten und bei etwaigen diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beachten zu können. Er muss den Eingriff dann unterlassen, wenn diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vorhanden sind. Dasselbe Maß von allgemeiner Ausbildung und Fortbildung kann von einem Heilpraktiker allerdings nicht verlangt werden. Der Heilpraktiker hat den Sorgfaltsmaßstab eines Allgemeinmediziners einzuhalten wenn er invasive Eingriffe vornimmt.

Die Rechtsprechung hat zu den Grenzen, in denen ein Heilpraktiker Außenseitermethoden, Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt ist oder ungeeignete Methoden anwenden darf, folgendes entschieden:

  • Ein an die Grenze seiner Fachkompetenz stoßender Heilpraktiker hat ebenso wie ein Arzt, der bei der Behandlung eines Patienten an die Grenzen seiner therapeutischen Möglichkeiten stößt, sich der Weiterbehandlung zu enthalten und dafür zu sorgen, dass die Behandlung von einem fachlich dazu geeigneten anderen Arzt oder Krankenhaus übernommen wird. Wenn durch die Tätigkeit des Heilpraktikers eine Behandlung durch einen Facharzt unterblieben ist und dem Patienten hieraus ein Schaden entstanden ist, kann eine Haftung darauf jedoch nur dann gestützt werden.
  • Der Heilpraktiker nicht mehr verpflichtet, auf seine mangelnde fachärztliche Kompetenz hinzuweisen, wenn der Patient sich bewusst gegen eine fachärztliche Behandlung und für einen Heilpraktiker entschieden, der keine fachmedizinische Kompetenz besitzt, da er ausdrücklich die Anwendung von Heilmethoden wünscht, die von fachlich qualifizierten Ärzten nicht angewendet werden. Der Heilpraktiker muss nicht auf die überlegenen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten der Fachärzte hinweisen, wenn sich der Patient ausdrücklich und bewusst von der Schulmedizin abwendet.
  • Allein die Tatsache, dass ein Heilpraktiker von der Schulmedizin nicht anerkannte Methoden anwendet, führt nicht zu einem Behandlungsfehler. Es ist rechtlich erlaubt solche nicht allgemein anerkannter Therapieformen und sogar ausgesprochen para-ärztlicher Behandlungsformen anzuwenden. Es gelten die Grundsätze der Patientenautonomie und der Vertragsfreiheit. Eine – aus rein wissenschaftlicher Sicht -unvernünftige Entscheidung des Patienten ist somit durch sein Selbstbestimmungsrecht geschützt. Jeder Patient, bei dem eine von der Schulmedizin nicht oder noch nicht anerkannte Methode angewendet wird, kann innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit (siehe § 138 BGB, § 226a StGB) eigenverantwortlich entscheiden, welchen Behandlungen er sich unterziehen will. Das Selbstbestimmungsrecht eines informierten und über die Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärten Patienten schließt die Befugnis ein, jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode zu wählen. Umgekehrt kann die Tatsache, dass der Heilbehandler eine derartige Methode anwendet, nicht automatisch zu deren Beurteilung als Behandlungsfehler führen.
  • Ohne Anhaltspunkte für die Wirksamkeit darf auch ein Heilpraktiker diese Behandlungsmethode grundsätzlich nicht anwenden. Allerdings darf hier nicht mit den Maßstäben der Fachmedizin gemessen werden. Wer eine Behandlung durch einen Heilpraktikers wünscht, wählt ja gerade eine Therapie jenseits der üblichen Methoden der Fachmedizin. Für die aus fachmedizinischer Sicht unzureichende Erfolgskontrolle seiner Heilmethoden besteht für den Heilpraktiker keine Hinweispflicht Es muss im Einzelfall bewertet werden wo die genaue Grenze zwischen den Therapiemethoden liegt, die auch ein Heilpraktiker nach dem geschlossenen Behandlungsvertrag nicht mehr anwenden darf, und den Therapiemethoden, die ein Heilpraktiker noch verwenden darf.

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