Behandlungsfehler: Organisationsverschulden

Organisationsverschulden

Arzt und Krankenhaus sind zur sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens kommt in Betracht, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird. Die Pflicht der Qualitätssicherung gewährleistet, dass der Patient jederzeit und überall entsprechend des anzulegenden Facharztstandards behandelt wird. Dies hat der Behandlungsträger durch organisatorische Maßnahmen, Weisungen und entsprechende Richtlinien sicherzustellen.

Im Einzelnen:

  • Hygienischen Standards sind in den Behandlungsräumen und den Krankenzimmern einzuhalten. Die verwendeten Materialien müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Infusionsflüssigkeiten dürfen nicht unsteril werden und der zur Desinfektion vorgesehene Alkohol darf nicht verunreinigt werden.
  • Es ist für einen ausreichenden Vorrat an erforderlichen Medikamente und Blutkonserven zu sorgen. Bei bevorrateten Blutkonserven, die durch selbst abgenommene Blutspenden erzielt werden, müssen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Bluttransfusionen frei von Erregern sind. Die Gefahr für den Patienten, die von Hepatitis- oder HIV- kontaminierten Blutkonserven ausgeht, muss auf das unvermeidbare Restrisiko beschränkt werden. Bezieht das Krankenhaus die Blutkonserven, hat es sicherzustellen, dass es sich um einen zuverlässigen Lieferanten handelt, der die Gewähr dafür bietet, dass der erforderliche Standard und alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. In diesem Fall muss die Behandlungsseite die Blutkonserven vor ihrer Verabreichung nicht noch einmal selbst durch ihr Labor auf eine mögliche Kontaminierung überprüfen.
  • Das Krankenhaus oder der niedergelassene Arzt gewährleisten die Funktionstüchtigkeit und die ordnungsgemäße Handhabung durch das eingesetzte Personal. Medizinische Geräte müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und zu gewartet werden. Personal welches speziell unterwiesen und geschult wurde, ist sowohl für die Anwendung als auch für die Wartung einzusetzen. Vor dem Gebrauch müssen auch einfache Materialien (Wärmflasche, Schlauch, Kanüle, Tubus) zumindest durch äußeren Aspekt vor jedem Einsatz geprüft werden. Diese Kontrolle muss bei den einfachen Materialien und Geräten nicht vom Arzt selbst vorgenommen werden, sondern er kann sich hierbei auf seine Hilfspersonen verlassen. Von der charakterlichen und fachlichen Eignung der Hilfsperson muss sich der Arzt allerdings zuvor überzeugt haben.
  • Das Krankenhaus bzw. der niedergelassene Arzt haben geeignetes Personal bereitzustellen und zu überwachen. Der Chefarzt hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter (Oberärzte, Assistenzärzte, MTA, Pflegepersonal) die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und er führt die fachliche Aufsicht über den nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienst. Die organisatorischen Voraussetzungen müssen hierfür geschaffen werden. So muss durch Einsatzpläne, Urlaubsvertretungen und Nachtdienste dafür gesorgt werden, dass jederzeit entsprechend dem gebotenen medizinischen Facharztstandard ausreichendes Personal zur Verfügung steht, zudem müssen Fortbildungsmaßnahmen veranlasst werden. Der Krankenhausträger hat auch nachts und an Sonn- und Feiertagen für einen ausreichenden Notdienst zu sorgen und sicherzustellen, dass auch dann ein Facharzt bereitsteht. Es sind klare Regelungen über Aufgabenverteilung Vertretungen Kompetenzen und Zuständigkeiten aufzustellen. Ein Arztanfänger darf nur mit solchen Aufgaben betraut wird, die seinem Ausbildungsstand und seinen individuellen Fähigkeiten entsprechen, das hat der Behandlungsträger durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
  • Sowohl niedergelassener Arzt als auch Krankenhaus haben dafür zu sorgen, dass nicht eine Sprechstundenhilfe über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Behandlung oder Aufnahme des Patienten entscheidet sondern ein Arzt.
  • Bei der Behandlung von psychisch kranken oder suizidgefährdeten Patienten. bestehen besondere Anforderungen. Zum Schutz des Patienten vor sich selbst hat das Krankenhaus besondere Vorkehrungen zu treffen. Es hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab wie weit diese Pflicht zur Sicherung und Überwachung geht. Unter Umständen ist es erforderlich, dass die Zimmertür abgeschlossen, dass der Patient den Balkon nicht betreten kann oder die Fenster des Krankenzimmers vergittert sind. ¦ Der Behandlungsträger hat er schnellstmöglich für eine Verlegung des Patienten in eine geeignete Klinik zu sorgen wenn der Patienten nicht entsprechend dem Standard behandelt werden kann.
  • Die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sind einzuhalten. Darüber hinaus bestehen in einem Krankenhaus und in einer Arztpraxis besondere Verkehrssicherungspflichten. So sind Patienten vor Stürzen zu schützen und es ist für eine ausreichende Beleuchtung auf den Krankenhausfluren zu sorgen. Hierfür kann es erforderlich sein, das Patientenbett durch Sicherungsvorkehrungen (Bettgitter) zu sichern. An Toiletten und Duschen sind mit besonderen Haltevorrichtungen zu versehen. Damit ein Patient bei einer Pflegedienstleistung durch eine Krankenschwester oder eine mit dem Patienten vorgenommenen Bewegungs- oder Transportmaßnahme nicht zu Fall kommt hat das Pflegepersonal anhand geeigneter Maßnahmen Sorge zu tragen

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