Therapeutische Sicherungsaufklärung
Die Erteilung der so genannten therapeutischen Sicherungsaufklärung des Patienten ist eine weitere sowohl vertragliche als auch deliktische Pflicht des Arztes. Darunter versteht man nötigen Hinweise des Arztes an den Patienten zur Sicherung des Behandlungserfolgs.
Beispiel: Der Hinweis, dass der Patient sich bei weiterhin bestehenden Beschwerden nochmals vorstellen soll, dass er sich in bestimmten Abständen zu Kontrolluntersuchungen begeben muss, dass er eine Diät einzuhalten hat, dass ein Patient nach der Operation nicht schwer heben darf. Man unterscheiden hierbei dogmatisch strikt die therapeutische Sicherungsaufklärung ist von der Selbstbestimmungsaufklärung. Die therapeutische Sicherungsaufklärung dient der Sicherung des Heilungserfolgs. Die Selbstbestimmungsaufklärung sichert des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist und soll es ihm ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen will oder nicht. Die Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht stellt einen Behandlungsfehler dar, die Unterscheidung zwischen therapeutischer Sicherungsaufklärung und Selbstbestimmungsaufklärung ist deshalb in der Praxis von erheblicher Tragweite. Die Behandlungsseite trägt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten und der Patient ist für eine Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht beweisbelastet.