Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2009- VI ZR 157/08 entschieden, dass die mangelnde Mitwirkung eines Patienten an einer medizinisch indizierten Behandlung einen Behandlungsfehler nicht automatisch ausschließt. So kann ein Behandlungsfehler darin liegen, dass der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Patient wurde 1999 in der beklagten Klinik wegen eines Hypophysentumors operiert. Nach neun Tagen wurde er nach Hause entlassen. Als sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte, suchte er in geschwächtem Zustand erneut die Klinik auf. Die dort behandelnden Ärzte haben ihm zum Bleiben geraten und eine Infusionsbehandlung verordnet. Eine deutlicher Hinweis auf die mit der Entlassung verbundenen Risiken erfolgte jedoch nicht. In der Folge lehnte der Patient die weitere Behandlung ab und ließ sich wieder nach Hause bringen. Einen Tag später wurde er als Notfall in die Klinik eingeliefert und es wurde ein Schlaganfall diagnostiziert.
Der Bundesgerichtshof kam in diesem Fall zu der Überzeugung, dass in Fällen der Behandlungsverweigerung der Arzt den Patienten auf die Risiken einer Nichtbehandlung deutlich hinweisen muss. Diese Pflicht resultiert aus dem Wissens- und Informationsvorsprung, den der Arzt gegenüber dem Patienten hat.