Das OLG Karlsruhe (AZ: 7 U 200/07) verweigerte einer Patientin, der nach einer Halswirbel-OP ein Medikament verordnet wurde, dessen Nebenwirkungen zu bleibenden Nierschäden führte, den Schmerzensgeldanspruch gegen den Arzneimittelhersteller.
Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass im Beipackzettel auf die Nebenwirkungen hingewiesen wurde. Das Arzneimittelgesetz sieht aber eine Haftung des Herstellers nur für solche Schäden vor, die ein vertretbares Maß übersteigen. Für bekannte und bei Zulassung des Medikaments als vertretbar angesehene Nebenwirkungen bestehe daher keine Haftung.