Das OLG Karlsruhe (Urteil v. 11.03.2010, AZ: 9 U 77/09) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Nach der Trennung vom Partner suchte der VN einen Psychiater auf und ließ sich dreimal psychiatrisch zur Trennungsproblematik beraten. Dies gab er bei der Antragstellung für eine Krankentagegeldversicherung nicht an. Die Versicherung focht den Vertrag wegen Obliegenheitsverletzung an.
Das OLG Karlsruhe bestätigte das Vorgehen der Versicherung mit der Begründung, eine Unterscheidung zwischen Behandlung und Beratung könne nicht vorgenommen werden. Die Frage in den Antragsformularen der Versicherer ziele auf jede psychotherapeutische Behandlung, egal ob einer solchen Behandlung tatsächlich eine Erkrankung zu Grunde lag.
Gerade aus dieser Entscheidung ist ersichtlich, dass die Gesundheitsfragen der Versicherer bei der Antragstellung sorgfältig beantwortet werden sollten und lieber mehr als zu wenig angegeben wird.