Die schriftliche Unfallanzeige in der Unfallversicherung ersetzt nicht die Geltendmachung der Invalidität, die innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall geltend gemacht werden muss. Bei Fristversäumung besteht Leistungsfreiheit der Versicherung
Nach einem Unfall, für welchen eine Unfallversicherung eintrittspflichtig ist, muss der Versicherungsnehmer ganz genau auf die Einhaltung von Fristen achten.
Insbesondere muss die aus dem Unfall resultierende Invalidität innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall bei der Versicherung geltend gemacht und ärztlich bestätigt werden. Oft genügt hierfür die schriftliche Unfallanzeige, die meist zeitnah zum Unfall erfolgt, nicht, da zu diesem Zeitpunkt oft eine dauerhafte, unfallbedingte Beeinträchtigung (Invalidität) noch nicht diagnostiziert werden kann. Diese Frist, die in allen Unfallversicherungsbedingungen enthalten ist, soll die Haftung der Versicherung für Spätfolgen, die oft schwer zu bewerten sind, ausschließen.
Wird diese Frist versäumt, wird die Versicherung leistungsfrei und der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Invaliditätsleistung. Zu beachten ist hierbei, dass die Versicherung weder beim Versicherungsnehmer nachfragen, noch ihn über die Frist aufklären muss. Der Versicherungsnehmer ist für die Fristeinhaltung allein verantwortlich.
In ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ist die Fristversäumung unschädlich. Wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft und er die Geltendmachung unverzüglich nachholt, kann die Leistungspflicht der Versicherung wieder aufleben. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise nach dem Unfall die Behandler zunächst von vollständiger Wiederherstellung des Versicherungsnehmers ausgehen und erst kurz nach Ablauf der 15-Monatsfrist die Invalidität für den Behandler erkennbar wird. Dann muss der Versicherungsnehmer aber sofort bei der Versicherung die Invalidität geltend machen, d.h. innerhalb von 2 Wochen seit der Mitteilung durch den Behandler.
Zu empfehlen ist immer, zeitnah zum Unfall mit der Unfallanzeige vorsorglich Invalidität geltend zu machen, um unschöne Überraschungen später zu vermeiden.