Spiegelt der Versicherungsnehmer in der Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit vor und erhält durch diese Täuschung Leistungen, ist die Krankenversicherung berechtigt, den gesamten Vertrag zu kündigen.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers schwer verletzt hat, was bei einer Leistungserschleichung immer der Fall ist. Der Versicherer kann dann nicht nur die Pflegeversicherung, sondern auch den Krankenversichrungsvertrag kündigen, da das Vertragsverhältnis aufgrund der verübten Täuschung unzumutbar ist.
Der Versicherungsnehmer ist immer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und gefährdet bei Nichtbeachtung dieser Pflicht den Versicherungsschutz.