Beweisbeschluss des Landgerichts Karlsruhe in Sachen PIP

Am 30.11.2012 erließ das Landgericht Karlsruhe (2. Zivilkammer) in Sachen PIP folgenden Beweisbeschluss:

Im Rechtsstreit

Iris Herold…

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Patientenanwalt AG Rechtsanwälte , Residenzstr. 9, 80333 München (13108-12/17)

gegen

1. Dr. med. …

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:…

2. TÜV Rheinland LGA Products GmbH

vertreten durch d. Geschäftsführer …
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:…

3. Brenntag GmbH

vertreten durch d. Geschäftsführer …

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:…

4. Société ALLIANZ

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:…

5. Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch d. Bundesministerium für Gesundheit, …

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:…

wegen Arzthaftung

I.

1. Der Beklagte Ziffer 1 behauptet,

er habe die Klägerin vor der Implantation zweier Brustimplantate am 23.04.2007 in zwei Beratungs- und Aufklärungs­ge­sprä­chen am 08.03.2007 sowie am 05.04.2007 eingehend aufgeklärt. Er habe ihr die verschie­de­nen Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise sowie unterschiedliche Implan­tate vorgestellt und auf die Risiken einschließlich der Gefahr einer Leckbildung und eines damit verbundenen Silikonaustrittes hingewiesen. Dies sei auch in dem Aufklä­­rungsbogen und in einem von ihm verfassten Informationsblatt, das er der Klägerin mitgegeben habe, dokumentiert.

Die Klägerin bestreitet eine ordnungsgemäße Aufklärung und trägt vor,

  1. der Beklagte Ziffer 1 habe Brustimplantate des Herstellers PIP als „die besten“ bezeichnet. Diese Implantate seien aus einem speziellen Silikon, welches dafür sorge, dass selbst bei Rissen in den Implantaten kein Silikon austrete, wobei ein Reißen der hochwertigen Implantate ohnehin auszuschließen sei.
  2. Der Beklagte Ziffer 1 habe die Klägerin nicht über alternative Verfahren aufgeklärt, nicht darüber, dass die Implantate nicht lebenslang haltbar sind, nicht über die Durchführung einer vorherigen Antibiotikaprophylaxe, nicht über das Risko allergischer Reaktionen auf das Silikon und der Hervorrufung von Infektionen durch das Implantat und weitere Risiken.

3. Über die Frage, ob die Aufklärung nach dem für den Zeitraum März/April 2007 bei einem Facharzt für ästhetische und plastische Chirurgie vorauszusetzenden Kenntnisstand aus medizinischer Sicht der zu stellenden Anforderung, der Patientin etwaige Risiken deutlich und schonungslos vor Augen zu stellen, entsprochen hat, soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

4. Im Hinblick auf die sich widersprechenden Darstellungen der Aufklärungsgespräche möge der Sachverständige – bezogen auf den Kenntnisstand März/April 2007, d.h. ohne Berücksichtigung der speziellen Problematik von PIP-Implantaten –

a) zunächst dazu Stellung nehmen, ob die Risiken insbesondere einer Ruptur, des Austritts von Silikongel und einer begrenzten Lebensdauer der Implantate im vorgedruckten Teil des Aufklärungsbogens ausreichend deutlich dargestellt sind; dabei möge die Rupturrate und die Lebensdauer von Silikongelimplantaten der neueren Generation dargestellt werden.

b) dazu Stellung nehmen, ob die Risiken insbesondere einer Ruptur und des Austritts von Silikongel bei Zugrundelegung der handschriftlichen Dokumentation des Beklagten Ziffer 1 ausreichend deutlich dargestellt sind;

c) dazu Stellung nehmen, ob die Aussage, man könne mit einem Auto über die Implantate fahren, das Risiko einer Ruptur unzulässig verharmlost;

d) dazu Stellung nehmen, ob die Aussage, man müsse schon mit einem Messer in die Brust stechen, eine unzulässige Verharmlosung des Rupturriskos darstellen würde.

e) dazu Stellung nehmen, ob die Aussage, auch dann könne nichts passieren, da das Füllmaterial nicht auslaufen könne, eine unzulässige Verharmlosung des Rupturriskos darstellen würde

II.

Die Klägerin behauptet ferner, es bestehe der dringende Verdacht, dass das Implantat in der rechten Brust gerissen sei; die Beklagten bestreiten dies.

Hierüber soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

III.

Als Sachverständiger wird bestimmt:

Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin einen Auslagenvorschuss von 2.500,00 EUR einzahlt. Frist: 10.01.2013

IV.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten Ziffer 2 insbesondere zu den durchgeführten Audits wird die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Der Beklagten Ziffer 2 wird aufgegeben, die mit Schreiben vom 21.11.2012 vorgelegten englischsprachigen Anlagen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

V.

Die Beklagten Ziffer 2 und 4 erhalten Gelegenheit, zu den Schriftsätzen der Klägerseite binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

VI.

Die Kammer sieht im Hinblick auf die sehr eingeschränkte Zulässigkeit von Teilurteilen (vgl. BGH NJW 2007, 144 ff.) derzeit von einer Entscheidung durch Teilurteil, soweit der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ab.

Neuer Termin wird nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens bestimmt werden.

Fazit: Die oben angeführte Entscheidung bzw. der Beweisbeschluss ist als Teilerfolg in dem laufenden Rechtsstreit zu werten. Es ist zu vermuten, dass der Sachverständige die konkrete Aufklärung des Arztes als unzulässig bewerten wird. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass TÜV Rheinland zunächst konkret darlegen muss, dass und wie geprüft worden ist. Auch kann die Rechtsfrage bzgl. der räumlichen Haftung der Allianz noch zu unseren Gunsten ausfallen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass v.a. andere Gerichte diese Frage anders beurteilen können. Auch haftet ggf. die französische Lieferfirma der Muttergesellschaft Brenntag. Ferner werden wir nun die Vorwürfe bzgl. des BfArM konkretisieren.

 

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