Beweislast im Arzthaftungsrecht – Der Grundsatz

1.     Der Patient trägt die Beweislast für das Vorliegen des Behandlungsfehlers.

2.     Der Patient trägt die Beweislast für das Vorhandensein eines physischen oder psychischen Schadens.

3.     Der Patient trägt die Beweislast für die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers zur Entstehung des Schadens.

Wichtige Fälle, Urteile und Erfolge

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