Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2004 , Az. VI ZR 428/02, entschieden, dass eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden führt, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis ergeben hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
Hierbei ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisse unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen. Sie darf insbesondere nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch aufgrund eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin am 26.10.1989 ein Herzschrittmacher eingesetzt. Der Beklagte, welcher den Herzschrittmacher betreute, entnahm am 07.10.1996 einem vom Hausarzt erstellten EKG, dass der Austausch des Herzschrittmachers erforderlich ist. Somit wurde für den 09.10.1996 ein Austauschtermin in einem kardiologischen Zentrum vereinbart. Während der Wartezeit auf die Operation brach die Klägerin zusammen und musste schließlich reanimiert werden. Sie erlitt ein apallisches Syndrom.
Die Parteien stritten darum, ob es die Pflicht des Beklagten gewesen wäre, zu einem sofortigen Austauschtermin zu raten oder ob er zumindest eine Schrittmacherkontrolle hätte vornehmen müssen, um den Zustand des Aggregats festzustellen sowie ob der Zusammenbruch der Klägerin auf ein Versagen des Schrittmachers oder auf ein unabhängig hiervon aufgetretenes Kammerflimmern zurückzuführen ist.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, so dass die Klägerin ihren Klageantrag mit der zugelassenen Revision weiterverfolgt.
Der BGH beanstandete in der Revisionsinstanz u.a., dass das Berufungsgericht sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken hätte müssen, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt.
Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde, Beweiserleichterungen für den Patienten zur Folge haben kann. Die Verpflichtung des Arztes, die verbleibende Kapazität eines Herzschrittmachers festzustellen hat den Zweck, über einen behandlungsbedürftigen Zustand eines Patienten Aufschluss zu gewinnen. Wird diese Pflicht vom Arzt verletzt, so erschwert bzw. vereitelt der Arzt dem Patienten aufgrund des Fehlens der sonst als Beweismittel zur Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisse die Beweisführung in einem späteren Arzthaftungsprozess.
Der BGH geht jedoch davon aus, dass das Berufungsgericht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen positiven Ergebnisses nicht mit Hinweis darauf hätte verneinen dürfen, dass auch ein Kammerflimmern den Zusammenbruch der Klägerin habe hervorrufen können. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist hierbei unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen, ob der Befunderhebungsfehler den eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht hat.
Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.