Darlegungslast des Einkommens bei einem durch Behandlungsfehler verstorbenen

Vorliegend soll näher beleuchtet werden, welche Unterlagen zur Schätzung des Einkommens eines durch einen Behandlungsfehler verstorbenen, ehedem Selbständigen vorzulegen sind, wenn der Verstorbene selbst (naturgemäß) keine Auskünfte mehr zu Steuerunterlagen und –erklärungen erteilen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Rechtsprechung schon 1993 und 1998) dürfen im Allgemeinen für die (regelmäßig schwierige) Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden.

Der zu ersetzende Schaden setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, auch wenn der Schaden lediglich nach der abstrakten Methode ermittelt wird.

Der Regelung des § 252 BGB entnimmt der BGH auch die Möglichkeit der sog. abstrakten Schadensermittlung. Diese geht von einem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr und davon aus, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt. Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, so wird vermutet, dass er erzielt worden wäre. Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen der Gewinn dennoch nicht erzielt worden wäre.

Erforderlich – unseres Erachtens aber eben auch ausreichend – für die Schätzung des Erwerbsschadens ist daher die Darlegung der Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen als Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

Auf das steuerliche Ergebnis als (ggf. alleinige) Grundlage ist schadensrechtlich gemessen an diesen Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung unseres Erachtens aber gerade nicht abzustellen, wenn der Getötete für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung steht.

Andernfalls öffnet sich die Tür zu einer bloßen Erforschung steuerlicher Verhältnisse und stellt sich als unzulässige Ausforschung von Steuergeheimnissen des verstorbenen Patienten dar.

Einen Anspruch auf Vorlage von Steuerbescheiden des Verstorbenen hat der Arzt auch mangels Rechtsgrundlage nicht, zumindest dann nicht, wenn die Erben des Verstorbenen den Schadensvortrag anders unter Beweis stellen (z.B. durch Einnahme-Überschuss-Rechnungen etc.) und deswegen die vom Gericht anzustellende Schätzung ohne weiteres auch ohne Steuerunterlagen des Verstorbenen möglich ist.

Denn das Schadensbild kann auch anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen schlüssig dargelegt werden. Auch die Rechtsprechung zielt nicht explizit auf die Darlegung von Einkommen durch Steuerbescheide ab, sondern erkennt betriebswirtschaftliche Auswertungen als ausreichendes Beweismittel für die Schätzung durchwegs an.

Ein etwaiger Nachteil der Unaufklärbarkeit trifft insoweit den Schädiger, wenn dieser die Ursache für das Versterben des Patienten gesetzt hat.

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