Grundsätzlich hat der Patient zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, den der Arzt verschuldet hat und der zu einem konkreten Schaden geführt hat.
Diese Verteilung der Beweislast gilt jedoch nicht, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren von dem Arzt voll beherrscht bzw. ausgeschlossen werden können und müssen.
Demnach hat zum Beispiel der Rechtsträger eines Krankenhauses zu beweisen, dass der Sturz eines Patienten von der Untersuchungsliege nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekräfte beruht (vgl. KG, Urt. v. 20.01.2005- 20 U 401/01).