Denkbare Organisationsmängel

Des Weiteren sind Arzt und Krankenhausträger dazu verpflichtet die erforderlichen Behandlungsabläufe sachgerecht zu organisieren und zu koordinieren. Durch diese Verpflichtungen soll ein gewisser Qualitätsstandard gewährleistet werden. In diesem Sinne muss zum Beispiel auch die personelle Ausstattung gesichert werden.

Der herrschenden Rechtsprechung zufolge müssen hierbei eine Reihe von Maßgaben beachtet werden. Zunächst müssen der Nacht- und der Sonntagsdienst so organisiert sein, dass bei Not- und Eilfällen stets ein Facharzt erreichbar ist und die Versorgung in diesem Sinne dem Facharztstandard entspricht. Ebenso darf niemals ein durch den Nachtdienst übermüdeter Arztes zur Operation eingeteilt werden. Auch muss eine gewisse Hygiene eingehalten werden und ein gewisser Umfang an Medikamenten vorrätig sein. Zudem müssen bestimmte medizinische Geräte vorhanden sein, deren Sicherheit gewährleistet ist. Auch die Organisation einer funktionierenden Rufbereitschaft wird standardmäßig abverlangt. Es dürfen keine Anfänger-Operationen ohne die Hinzuziehung einer Facharztassistenz durchgeführt werden.

Des Weiteren ist an verschiedenen Stellen eine Arbeitsteilung oder die gegenseitige Überwachung vorgesehen, um eine verbesserte Versorgung der Patienten zu gewährleisten. So zum Beispiel die arbeitsteilige Zusammenarbeit einer Hebamme mit einem Facharzt im Rahmen der Geburt, die generelle Arbeitsteilung von Krankenschwester und Facharzt, sowie die vorgesehene Kontrolle des nachgeordneten Dienstes, die Überwachung des Patienten nach einer Operation und das Erfordernis eines Facharztes für Anästhesie für die Durchführung einer Narkose. Zu den Pflichten der Krankenhausträger gehört es auch, die Chefärzte hinsichtlich ihrer Organisationsaufgaben zu überwachen. Die Chefärzte wiederum sind ihrerseits dazu verpflichtet, die nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienste fachlich zu überwachen. Dies umfasst auch die gezielte Kontrolle der Assistenzärzte. Vor allem die Pflicht zur sachgerechten Auswahl, Anweisung und Überwachung der nachgeordneten nichtärztlichen Mitarbeiter stellt hohe Anforderungen an die Klinikleitung. Im Streitfall muss der Krankenhausträger darlegen, dass diese Anforderungen pflichtgemäß erfüllt wurden.

Psychisch Kranke müssen darüber hinaus auch vor Gefahren geschützt werden, die ihnen aufgrund ihrer Erkrankung durch sich selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses drohen. In diesem Sinne müssen Verletzungsgefahren beseitigt werden. Die Überwachung und Sicherung muss jedoch im Rahmen des Erforderlichen bleiben. Insbesondere muss berücksichtigt werden, ob das Abverlangte für das Krankenhauspersonal und den Patienten noch zumutbar ist. So ist eine lückenlose Überwachung eines suizidgefährdeten Patienten weder möglich noch für den Patienten zumutbar. Der Arzt und der Krankenhausträger unterliegen auch der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Daher müssen sie auch dafür Sorge tragen, dass ein Patient nicht auf einem frisch gereinigten, nassen Fußboden ausrutscht.

Wichtige Fälle, Urteile und Erfolge

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