Der Sachverständigenbeweis ist in Arzthaftungsprozessen von großer Bedeutung. Grundsätzlich wird in der gerichtlichen Praxis vor jedem Urteil ein medizinischer Sachverständiger hinzugezogen.
Dies wird abgeleitet aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Gerichts, aus Gründen der Waffengleichheit und des „fairen Verfahrens“, den vorliegenden medizinischen Sachverhalt notfalls von Amts wegen aufzuklären.
Das Gericht wählt den Sachverständigen gem. § 404 Abs. 1 ZPO aus. Der ausgewählte Sachverständige ist grundsätzlich ein Mediziner aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes. Der Sachverständige muss die erforderliche Spezialausbildung und Erfahrung besitzen, um den konkreten Sachverhalt beurteilen zu können. Dem Sachverständigen ist es auch möglich, die Frage zu beantworten, ob ein weiterer Gutachter aus einem anderen Spezialgebiet erforderlich ist, bspw., wenn der zugrundeliegende medizinische Sachverhalt ein weiteres Fachgebiet berührt.