Darüber hinaus muss auch die apparative Grundausstattung dem modernen Standard entsprechen. Der Maßstab einer medizinischen Ausstattung orientiert sich aber auch am Ort des Geschehens. Daher kann der medizinische Standard für ein Krankenhaus auf dem Land niedriger sein als für eine Universitätsklinik. Auch muss weder das jeweils neueste Therapiekonzept angewendet werden noch muss die apparative Ausstattung auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine neue apparative Technik ist aber immer dann einzuführen, wenn sie für den Patienten risikoärmer oder weniger belastend ist. Gleiches gilt, sofern sie dem Patient bessere Heilungschancen verspricht, vorausgesetzt sie ist in der medizinischen Wissenschaft bereits anerkannt und wird in der Praxis schon verbreitet angewandt. Eine solche Verpflichtung kann aber aus wirtschaftlichen oder finanziellen Gesichtspunkten begrenzt sein. Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Behandlung dem medizinischen Standard entspricht, ist außerdem der Grundsatz der Therapiefreiheit zu berücksichtigen. Danach darf der Arzt bei der Wahl der Behandlungsmethode auch seine eigenen Erfahrungen und seine Geschicklichkeit mit einbeziehen.
Das Übernahmeverschulden
Der Arzt ist zudem verpflichtet, in Fällen, für die sein Fachwissen nicht ausreicht, einen Konsiliararzt zuzuziehen. So muss er den Patienten in einem solchen Fall an einen Arzt des entsprechenden Fachgebietes oder in ein Krankenhaus überweisen. Unterlässt er dies und übernimmt er selbst trotz mangelnder eigener Fachkenntnisse die Behandlung, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, für den zur Haftung gezogen werden kann.