Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gebietet eine rechtzeitige Aufklärung. Der Patienten muss -ohne in Zugzwang zu geraten-, das Für und Wider des Eingriffs abwägen und sich frei entscheiden können.
Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass bei einem stationären Eingriff bzw. bei ambulanten Operationen die Aufklärung bereits zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem der Arzt den operativen Eingriff mit seinem Patienten bespricht.
Nicht mehr rechtzeitig ist die Aufklärung jedenfalls dann, wenn dem Patienten bereits Narkose- oder Schmerzmittel verabreicht wurden. Aber auch die Aufklärung am Operationstag selbst, ist grundsätzlich als verspätet anzusehen (BGH, VersR 2003, 1440).
Bei ambulanten (nicht operativen) oder rein diagnostischen Eingriffen, bei welchen eine Aufklärung am Operationstag selbst nicht zu beanstanden ist, darf dem Patienten dennoch nicht der Eindruck vermittelt werden, dass er sich aus dem bereits in Gang gesetzten Geschehen nicht mehr lösen kann. Die Entscheidung über den Eingriff muss eigenständig beim Patienten verbleiben. Dies ist ihm ärztlicherseits zu verdeutlichen.
Dem Patienten ist die Möglichkeit einzuräumen, die Angelegenheit noch einmal „zu überschlafen“. Die Dauer richtet sich nach den Risiken und der Tragweite des zu erwartenden Eingriff und den damit zu erwartenden Nutzen.
Eine Aufklärung zwischen „Tür und Angel“ zum Operationssaal ist keinesfalls mehr dazu geeignet dem Patienten ein ruhiges Abwägen zu ermöglichen.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die den Arzt ebenso wie einen Behandlungsfehler zum Schadensersatz verpflichtet.