Die Einschaltung von Schlichtungsstellen nach ärztlichem Behandlungsfehler

Grundsätzlich hat der geschädigte Patient die Möglichkeit sein Regressbegehren im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu verfolgen. Zu diesem Zweck haben die Ärztekammern im gesamten Bundesgebiet Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen eingerichtet. Das Verfahren endet mit der sog. Schlichtungsempfehlung, welche dann die Grundlage für die Regulierungsverhandlungen bildet.

Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist immer die Zustimmung aller Beteiligten. D.h., sowohl die Behandler der Gegenseite als auch die gegnerische Haftpflichtversicherung müssen einem solchen Verfahren zustimmen.  Dies erweist sich nicht selten als schwierig. Zudem bestehen weitere Nachteile, welche gegen ein solches Verfahren sprechen: Insbesondere ist mit einer Mindestverfahrenslänge von 1,5 Jahren zu rechnen. Da das Verfahren nicht präjudiziell für das anschließende Gerichtsverfahren ist, ist im Falle des negativen Ausganges ein Zeitverlust eingetreten.

Nach der Rechtsprechung ist die vorherige Durchführung eines solchen Verfahrens auch nicht (mehr) Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem mittellosen Mandanten. Dem Geschädigten Patienten kann folglich nicht vor Beantragung von Prozesskostenhilfe die Last auferlegt werden das Behandlungsgeschehen im Vorfeld von einer Gutachterkommission überprüfen zu lassen (Vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1989,645).

Ferner wird das Fehlverhalten von Pflegepersonal, Hebammen oder anderen Beteiligten nicht überprüft. Auch ist dieses Verfahren ungeeignet, wenn Aufklärungsfragen, Organisationsverschulden bzw. Rechtsfragen im Raum stehen. Zuletzt besteht in einem solchen Verfahren nicht die Möglichkeit auf die Auswahl des Sachverständigen einzuwirken. Dies ist allein Sache der Schlichtungsstelle.

Es bleibt festzuhalten, dass die Einschaltung von Schlichtungsstellen aufgrund der dargestellten Nachteile nur in seltenen Ausnahmefällen zu empfehlen sind.

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