Die Haftung des Durchgangsarztes

Kommt es im Rahmen der Behandlung durch einen Durchgangsarzt (sog. D- Arzt) zu Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlern, kann die Haftungsfrage zu erheblichen rechtlichen Problemen führen. Insbesondere die Frage der Passivlegitimation kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein.

Gesetzlich Unfallversicherte sind nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich verpflichtet einen Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn die aus dem Unfall resultierenden Verletzungen zur Arbeitsunfähigkeit führen. Dem Durchgangsarzt obliegt die Entscheidung darüber, ob eine besondere Heilbehandlung durchzuführen ist, die dann von ihm selbst übernommen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt der D- Arzt im Rahmen dieser Entscheidung über das „Ob und Wie“ der weiteren Behandlung als öffentlicher Amtsträger, sodass in diesem Zusammenhang eine eigene Haftung des D- Arztes ausscheidet. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Amtshaftung die Berufsgenossenschaft in Anspruch zu nehmen.

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