Grundlagen
Für Qualitätsmängel in der von ihm erbrachten ärztlichen Behandlung haftet grundsätzlich der Arzt. Sowohl unter vertraglichen (§280 BGB) als auch unter deliktischen Gesichtspunkten (§823 Abs. 1 BGB) besteht diese Haftung. Sowohl vertraglich als auch deliktisch schuldet der Arzt dem Patienten eine sachgerechte ärztliche Versorgung. Die deliktischen Sorgfaltspflichten und die Behandlungspflichten die den Arzt aus dem Behandlungsvertrag betreffen sind dabei identisch.
Es besteht eine Strukturgleichheit. Das Ziel ist die Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität, also eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Versorgung des Patienten. Darauf sich beide Pflichten ausgerichtet. Da die Zahlung von Schmerzensgeld auch im vertragliche Schadensersatzanspruch umfasst (§253 Abs.) ist und sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche einheitlich in drei Jahren verjähren (§195 BGB), beschränkt sich der Unterschied zwischen beiden Rechtsinstituten auf die Haftung für Hilfspersonen. Im Gegensatz zum bloßen Deliktsschuldner, dem die Exkulpationsmöglichkeit (Entschuldigung) für das Verschulden der von ihm beauftragten Verrichtungsgehilfen (§831 BGB) bleibt, haftet der Arzt vertraglich uneingeschränkt für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen haftet (§278 BGB).
Ein, aufgrund eines Behandlungsfehlers des Arztes erlittener Gesundheitsschaden ist die erforderliche Basis für die Haftung des Arztes unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers. Drei Voraussetzungen gilt es in Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler zu erfüllen: der Behandlungsfehler des Arztes, einen Gesundheitsschaden des Patienten und die Verbindung zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden. Der Arzt haftet nicht für solche Folgen, die dem Patienten auch bei einer Behandlung nach allen Regeln der Kunst entstanden wären. Falls der Patient regelmäßig durch seine Krankheit vorgeschädigt ist, ist dies zu beachten. Auch nach der Übernahme der Behandlung verbleibt dieses Krankheitsrisiko beim Patienten.
Das Risiko, dass sich Komplikationen einstellen oder dass die Behandlung fehlschlägt, hat grundsätzlich der Patient zu tragen. Der Behandlungsvertrag (ein Vertrag eigener Art) entspricht den Grundsätzen eines Dienstvertrages, nicht dem eines Werkvertrages. Der Arzt ist nicht zum Behandlungserfolg verpflichtet, sondern nur zur Behandlung nach den Regeln der Kunst. Ohne die Behandlung trägt der Patient das Risiko seiner unbehandelten Krankheit. Aus diesem Krankheitsrisiko wird, sich nach Übernahme der Behandlung, ein Behandlungsrisiko. Der Patient tauscht das Krankheitsrisiko gegen das Behandlungsrisiko.