Haftung des Arztes ist ausgeschlossen, wenn der entstandene Primärschaden auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung erfolgt wäre.
Erklärt der Arzt, dass der gleiche Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er den Patienten lege artis behandelt hätte, stellt er somit auf ein denkbares legitimes Alternativverhalten ab.
Ein derartiges Alternativverhalten erfordert die Sicherheit über die in den Raum gestellte bloße Möglichkeit hinaus, dass diese Behandlung dieselben Schadensfolgen gehabt hätte. Nur dann ist die Haftung des Arztes ausgeschlossen.
Die haftungsbegründende Kausalität liegt vor, wenn die Körperverletzung oder die Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen Behandlungsfehler verursacht worden ist.
Ein Behandlungsfehler kann darin liegen, dass der behandelnde Arzt eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme vorgenommen hat oder eine medizinisch geeignete Therapie in fehlerhafter Art und Weise ausgeführt hat.
- Anwendung einer nicht indizierte Behandlungsmethode
Wird demzufolge ein Körperschaden des Patienten herbeigeführt, so ist die Haftung nicht deswegen ausgeschlossen, weil bei einer Entscheidung für eine indizierte Behandlungsform dieselbe Verletzung hätte eintreten können, sondern dies muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.
- Unterlassen einer aus medizinischer Sicht gebotenen Therapie
Die haftungsbegründende Kausalität liegt dann vor, wenn sich der betreffende Primärschaden bei Anwendung der gebotenen Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingestellt hätte. Um eine Haftung nachzuweisen, reicht die bloße Möglichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus.
- Unterlassung einer erforderlichen diagnostischen Maßnahme
Die haftungsbegründende Kausalität ist erfüllt, wenn die Anwendung der gebotenen diagnostischen Maßnahme zu einem maßgeblichen Befund und dieser Befund demzufolge zu einer erfolgversprechenden Therapie geführt hätte. Durch diese therapeutische Entscheidung wäre der fragliche Primärschaden vermieden worden.