Die horizontale und vertikale Arbeitsteilung in Krankenhäusern regelt zum einen die Zusammenarbeit und Abstimmung gleichgeordneter Ärzte und zum anderen auch um die Kontrolle und Koordination der nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienste. Bei komplexen Behandlungen sollen die Ärzte der Rechtsprechung zufolge zu sachgerechter Koordination verpflichtet sein. Bei gleichzeitiger Kooperation der Ärzte müssen diese sicherstellen, dass die Kompetenzen klar verteilt sind. Im Übrigen hat der Senat des BGH für die horizontale Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Ärzte den Grundsatz aufgestellt, dass jeder Arzt denjenigen Gefahren zu begegnen hat, die in seinem Aufgabenbereich entstehen. Daraus folgt auch, dass er sich, so lange keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darauf verlassen darf, dass sein Kollege des anderen Fachgebietes seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Insoweit besteht folglich keine gegenseitige Überwachungspflicht. Diese Grundsätze sind bei Operationen solange anwendbar, wie sich das Geschehen nicht drastisch verändert. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine Gefährdung des Patienten gerade aus dem Zusammenwirken mehrerer Ärzte ergibt oder wenn bestimmte Methoden oder Instrumente notwendiger Weise angewandt werden müssen. In diesen Fällen sind die Ärzte zur Abstimmung über die Vereinbarkeit von einer bestimmten Narkose- und Operationsmethode verpflichtet. Besondere Probleme treten bei der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Anästhesist und Operateur auf. Nach der Rechtsprechung des BGH soll der Anästhesist für die Entscheidung, welche Narkosemethode angewandt wird, sowie für ihre Durchführung zuständig sein. Auch ist es seine Aufgabe die vorbeugenden Kontrollen in der operativen und postnarkotischen Phase durchzuführen, bis der Patient seine Schutzreflexe wiedererlangt. Für die therapeutische Nachbehandlung des operativen Eingriffs ist hingegen entweder der Operateur oder der Stationsarzt zuständig.
Das nachgeordnete ärztliche und nichtärztliche Personal muss koordiniert und kontrolliert werden. In diesem Sinne müssen sich der Anästhesist und der Stationsarzt mit dem Pflegedienst in der postoperativen Phase abstimmen. Der verantwortliche Chefarzt ist befugt Anweisung über Einzelheiten, wie zum Beispiel über die Lagerung der Patienten auf dem Operationstisch in seinem Klinikbereich zu geben. Die Lagerung des Patienten ist dann gemäß dieser Wesungen von erfahrenen Pflegern auszuführen. Die operierenden Ärzte müssen dann wiederum kontrollieren, ob die Lagerung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Anästhesist ist hingegen dazu verpflichtet, die Lagerung unter dem Gesichtspunkt der vitalen Funktionen, also der Funktion von Atmung oder Herzschlag, nicht aber hinsichtlich eventueller neurologischer Schäden zu überprüfen. Kommen die Verpflichteten ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht nach, liegen diesbezüglich Organisationsfehler vor.