Fehler können durch ärztliches Handeln, ebenso wie durch deren Unterlassen auftreten. Der Arzt kann aufgrund des zwischen ihm und seinem Patient geschlossenen Behandlungsvertrags, sowie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder eines vorangegangenen Geschehens eine sogenannte Garantenstellung gegenüber seinem Patienten haben. Aufgrund dieser besonderen Stellung ist er dazu verpflichtet den Patienten medizinisch zu Versorgen. Nimmt er die hierfür erforderlichen Handlungen nicht vor, muss er für das ihm vorwerfbare Unterlassen haften.
Beispielhaft sind einige Fälle aus dem Bereich Schwangerschaftsbegleitung bzw. der Geburtshilfe zu nennen. Sie ist die vor- und nachgeburtliche Betreuung von (werdender) Mutter und ihrer Leibesfrucht bzw. der Neugeborenen, besonders fehlerträchtig und riskant. Behandlungsfehler können zu schwersten Schäden führen, deren Folgen das Kind, die Eltern und den Arzt über Jahrzehnte belasten. Eine typische Fallkonstellation ist diejenige, dass ein Gynäkologe eine Schädigung der Leibesfrucht im Mutterleib nicht erkennt. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn er eine Erkrankung der Schwangeren an Röteln übersieht und damit auch eine schwere Schädigung der Leibesfrucht nicht bemerkt. Infolgedessen kann ein schwer behindertes Kind zur Welt kommen. Sofern die Eltern in einem solchen Fall plausibel darstellen können, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen hätten, wenn sie von der Schädigung ihres Kindes rechtzeitig erfahren hätten, kann dies eine lebenslange Unterhaltspflicht des Arztes für das mit schweren Behinderungen geborene Kind nach sich ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass ohne diesen Behandlungs- bzw. Diagnosefehler ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB hätte vorgenommen werden können. Das schwerstgeschädigte Kind hat zudem einen Anspruch auf ein besonders hohes Schmerzensgeld. So hat das OLG Hamm im Jahr 2003 in einem solchen Fall einen Betrag von 500 000,00 Euro für angemessen erachtet. Auch andere Gerichte sind gefolgt und haben ähnlich hohe Schmerzensgelder veranschlagt. Unter umständen kommt auch noch eine Schmerzensgeldrente gemäß § 843 BGB hinzu. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs vorgelegen hätten, ist allerdings regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich. Auch während der Geburt können Fehler auftreten, die zu schweren Schäden führen können und eine dementsprechend hohe Haftung des Arztes nach sich ziehen. Zu einem Fehler kann es beispielsweise dann kommen, wenn einem Arzt, der sich noch im Praktikum befindet bereits eine Problemgeburt überlassen wird. In diesem Fall ist es denkbar, dass er pathologischer Auffälligkeiten beim CTG (Cardiotokographie) übersieht und die Hinzuziehung eines Pädiaters versäumt. Eine typische Problemstellung im Bereich der Geburtshilfe ist die verspätete Entscheidung zur Schnittentbindung, die aufgrund eines Sauerstoffmangels einen Hirnschaden des Kindes zur Folge haben kann. Ein Schwerstschaden kann außerdem auch durch eine Infektion während der Geburt verursacht werden. Weniger gravierend, aber häufig sind Schäden in Form einer Schulterdystokie oder Erb’schen Lähmung bei der Entwicklung der Arme und Schultern im Verlauf einer vaginalen Geburt. Ferner ziehen auch Fehler bei dem Abbruch einer Schwangerschaft eine ärztliche Haftung nach sich. So hat zum Beispiel auch eine misslungene Abtreibung in der Regel schwere Schäden der Leibesfrucht zur Folge. Auch Paare, die vom Arzt über die Möglichkeit von Erbkrankheiten falsch beraten werden, können, wenn dies die Geburt eines behinderten Kindes zur Folge hat, ebenfalls erhebliche Ansprüche gegenüber dem Arzt geltend machen. Treten Fehler bei der Schwangerschaftsverhütung auf, geht es nicht um einen Schwerstschaden des Kindes, sondern um die Geburt eines meist gesunden, aber unerwünschten Kindes, für das die Eltern Unterhalt beanspruchen. In diesem Bereich sind eine fehlerhafte Sterilisation oder ein Fehler bei der Applikation eines Hormonpräparates typisch. Die in solchen Fällen entstehenden Unterhaltsansprüche erfassen den vollen Bedarf des Kindes. Insofern unterscheiden sie sich nicht von den anderen Fallgruppen. Dort wird lediglich zusätzlich noch der durch die Behinderung zusätzlich anfallende Aufwand ausgeglichen.