Bei der Überweisung eines Patienten, entstehen vor allem durch die arbeitsteilige Behandlung in Krankenhäusern durch verschiedene Ärzte Fehler. In allen Fällen, in denen eine Behandlung durch mehrere Ärzte vorgenommen wird, haben die Mediziner gewisse Informationspflichten zu beachten, um Schäden des Patienten durch mangelnde Koordination zu vermeiden.
Die Überweisung
Im Falle einer Überweisung des Patienten von einem Arzt an einen anderen, wird die Aufgabe des überweisenden Arztes mit der Übernahme des Patienten durch den weiterbehandelnden Arzt beendet. Zwischen dem Patienten und dem weiterbehandelnden Arzt kommt ein gesonderter Behandlungsvertrag zustande. Der hinzugezogene Arzt wird also weder als Erfüllungs- noch als Verrichtungsgehilfe des überweisenden Arztes tätig. Er hat stattdessen die Aufgabe die Annahmen des überweisenden Arztes zu überprüfen und ihn gegebenen Falls auf festgestellte Fehler oder auf eigene Zweifel hinzuweisen. Außerdem muss er den überweisenden Arzt über das Ergebnis seiner Maßnahmen durch einen Arztbrief informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überweisende Arzt die Behandlung nach Tätigwerden des hinzugezogenen Arztes wieder übernehmen soll. Diese Pflichten gehören zu den Schutzpflichten, die ein Arzt dem Patienten gegenüber beachten muss. Die Unterrichtung umfasst die Ergebnisse der von ihm aus der Hand gegebenen Behandlungsphase, die der hinzugezogene Arzt dem Patienten aufgrund der übernommenen Behandlungsaufgabe vertraglich wie deliktisch schuldet. Der überweisende Arzt haftet, wie der weiterbehandelnde Arzt, nur für die von ihm übernommenen Behandlungsabschnitte. Dennoch kann es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Ärzte kommen, wenn beiderseitige Fehler zu einem Schaden führen.