Ist ein Patient der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist es die Pflicht des Arztes sich zu vergewissern, ob die erteilte ärztliche Aufklärung verstanden wurde. In Zweifelsfällen ist auf Veranlassung des behandelnden Arztes ein Dolmetscher, bzw. eine sprachkundige Vertrauensperson hinzuzuziehen, die die Übersetzung vornimmt.
Die bloße Übergabe eines Formulars reicht für eine wirksame Aufklärung nach allgemeiner Rechtsprechung nicht aus, es ist ein persönliches Arzt-Patientengespräch notwendig. Dem Patienten muss in jedem Fall eine zutreffende Vorstellung davon vermittelt werden, welche Risiken er durch den beabsichtigten Eingriff eingeht. Bei einem ausländischen Patienten bedeutet dies, dass auch dafür Sorge getragen werden muss, dass dem Patienten Risiken in seiner Sprache vermittelt werden. Sowohl das OLG Düsseldorf und das OLG München führen in Entscheidungen hierzu aus, dass gesichert sein muss, dass der fremdsprachige Patient in der Lage ist, die gegebenen Erklärungen zu verstehen sodass die Gefahr von Missverständnissen ausgeschlossen ist
Die Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die den Arzt ebenso wie einen Behandlungsfehler zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einer Aufklärungspflichtverletzung haftet der behandelnde Arzt für alle durch den Eingriff nachweisbar verursachten Schäden. Es ist nicht erforderlich, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 28.07.2005 – 1 U 2178/05).
Beweislast für das Vorliegen einer rechtswirksamen Einwilligung in den ärztlichen Eingriff liegt auf Behandlerseite. Dies gilt auch für die ordnungsgemäße Aufklärung eines ausländischen Patienten (OLG München, VersR 1995, 95).