Die medizinische Versorgung im Notfall wird entweder durch den von der kassenärztlichen Vereinigung eingerichteten Bereitschaftsdienst oder durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser durchgeführt. Diese müssen den Facharztstandard gewährleisten. Der Notfalldienst muss grundsätzlich die normale vertragsärztliche Versorgung sicherstellen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass in der akuten Notsituation Eile geboten ist und die sachlich und personell zur Verfügung stehenden Mittel dadurch oftmals beschränkt sind. Aus diesem Grund wird ein grober Behandlungsfehler selten anzunehmen sein. Allerdings sollen rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für eine vertragsärztliche Versorgung getroffen werde. Im besonderen Maße gilt dies für Krankenhäuser, die eine Notfallambulanz unterhalten.
Die Therapiewahl
Grundsätzlich sind sowohl die Wahl der richtigen Therapie als auch die Stellung der Diagnose Sache des Arztes. Das bedeutet, dass der Arzt unter verschiedenen Behandlungsmethoden eine frei auswählen kann, sofern die Methoden bezüglich der Heilungschancen, der Belastung des Patienten und der Risiken gleichwertig sind. Bei solchen Maßnahmen, die ein hohes Risiko mit sich bringen, muss der Arzt jedoch sorgfältig abwägen, ob die Vorteile, die aufgrund der Behandlung zu erwarten sind, die möglichen Risiken überwiegen. Es müssen also die Chancen auf eine Heilung, eine Schmerzlinderung oder eine Verschönerung bzw. Erleichterung der Diagnose gegenüber einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer möglichen Entstellung oder gar Behinderung des Patienten durch die Behandlung überwiegen. Wählt der Arzt unter verschiedenen Methoden eine Behandlung aus, die mit höheren Risiken verbunden ist, muss dies durch besondere Sachzwänge im konkreten Fall oder eine günstigere Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt sein. Ein nicht indizierter Eingriff gilt als überflüssig und stellt auch dann einen Behandlungsfehler dar, wenn er fehlerfrei durchgeführt wurde. Das gilt selbst dann noch, wenn der Patient die Behandlung wünscht. Bei kosmetischen Operationen gelten in dieser Hinsicht allerdings einige Ausnahmen. Im Übrigen darf der Arzt unter Umständen eine Operationsmethode auch auswählen, weil er diese aufgrund seiner Erfahrung besonders gut beherrscht. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Methode der Behandlung den anderen zur Wahl stehenden Methoden gegenüber nicht überlegen ist. Wenn der Arzt aber eine Therapiemethode anwendet, die in zurückliegender Zeit anerkannt war, aber durch gesicherte medizinische Erkenntnisse nun eindeutig überholt ist, liegt dennoch ein Behandlungsfehler vor.