Es bleibt zu klären, wer haftet, wenn der Patient vor einem ärztlichen Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Insoweit stellt der BGH klar, dass zum einen der oder die Operateure haften und zwar unabhängig davon, ob sie die fragliche Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen haben oder nicht.
Denn die Einwilligung des Patienten ist ohne ordnungsgemäße Aufklärung unwirksam und der durchgeführte Eingriff stellt eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Daneben haftet aber auch der Arzt, der seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insoweit spielt es keine Rolle, dass der aufklärende Arzt die Körperverletzung nicht unmittelbar begangen hat, sondern der aufklärende Arzt ist als Gesamtschuldner neben den Operateuren mitverantwortlich, da er die Verletzung des Patienten mittelbar verursacht hat. Zudem hat auch der Behandlungsträger (Krankenhausträger oder selbst liquidierender Arzt) aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag für die Erfüllung der Aufklärungspflichten einzustehen.
Ohne die Möglichkeit der Exculpation(Schuldbefreiung), haftet der Behandlungsträger insoweit vertraglich gem. § 278 BGB für das Verschulden seiner Mitarbeiter.