Der Arzt muss einen Patienten im Vorfeld einer Behandlung nicht nur darüber aufklären, welche Risiken mit der jeweiligen Behandlung einhergehen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht obliegen dem Arzt Beratungspflichten ggü. dem Patienten.
Diese Pflicht entsteht als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Bei der Abwicklung des Behandlungsvertrages muss der Arzt seinen Patienten als Vertragspartner so beraten, dass dieser nicht in seinem Vermögen verletzt wird. Der Patient ist in dieser Hinsicht auch schutzbedürftig, da er –im Gegensatz zum behandelnden Arzt- insbesondere über die einzelnen Versicherungsleistungen nicht Bescheid weiß.
So muss nach Rechtsprechung ein Arzt seinen Patienten beispielsweise darauf hinweisen, wenn der Arzt eine stationäre Behandlung vorschlägt es aber unsicher ist, ob diese Kosten (mangels Notwendigkeit der Behandlung) von der privaten Krankenkasse getragen werden. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:
„Ist dagegen eine Therapie auch in ambulanter Behandlung medizinisch sinnvoll und praktikabel, hat der Arzt den Patienten darüber wie über alle ernsthaft in Betracht kommenden Behandlungsalternativen, sofern diese dem Patienten unterschiedlich belasten, aufzuklären“ (vgl. BGH NJW 1983, 2630).