Dringend einzuhaltende Fristen bei Ansprüchen aus einer Unfallversicherung

Neben der Berufsunfähigkeitsversicherung haben viele Deutsche auch eine Unfallversicherung, um im Falle eines Unfalls, z.B. in der Freizeit, ebenfalls abgesichert zu sein. Hierbei sind jedoch wichtige Fristen zu beachten. Die Nichteinhaltung dieser Fristen führt zum Verlust der Ansprüche.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unfallversicherungen (AUB) ist geregelt, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt festgestellt und  vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden muss.

Es handelt sich bei dieser Frist um eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Dies bedeutet:

Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann er keinerlei Ansprüche mehr aus der Unfallversicherung geltend machen!

Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung sind daher:

  1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Dabei genügt es, dass nach ärztlicher Prognose Dauerfolgen aufgrund des Unfalls verbleiben werden.
  2. Die Invalidität muss spätestens 15 Monate nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt sein. Diese ärztliche  Feststellung sollte zur Sicherheit  am besten schriftlich festgehalten werden.

In der Feststellung muss enthalten sein, dass durch den Unfall dauernde Beeinträchtigungen eingetreten sind. Ein bestimmter Grad der Invalidität muss aber nicht festgestellt werden.

Diese Fristen sind vielen Versicherungsnehmern nicht bekannt, obwohl diese für die Geltendmachung der Ansprüche aus der Unfallversicherung zwingend einzuhalten sind.

Bei Zweifeln sollte sich der Geschädigte an einen Patientenanwalt wenden, um seine Ansprüche nicht zu verlieren und die ihm zustehenden Ansprüche in richtiger Höhe durchzusetzen zu können.

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