Einigung mit einer Berufsgenossenschaft auf Rentenzahlung

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Rente, da eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlag (§ 56 Abs. 1 SGB VII).

Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles wurde Rente, aufgrund einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, begehrt. Zunächst wurde die Gewährung von Rente aufgrund eines Arbeitsunfalles durch die BG abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben angesehen wurden.

Rechtsgrundlage der Bewilligung einer Verletztenrente ist § 56 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, einen Anspruch auf Rente.

Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Kläger seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen, ursächlich zurückzuführend auf den Versicherungsfall, nur noch in erheblich reduziertem Maß oder gar nicht mehr nutzen kann und daraus resultierend über den Normalfall hinausgehende, durch die nach der festgestellten MdE berechnete Rente nicht ausgeglichene, Nachteile erlitten hat, ist der Kausalitätsbegriff der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ zugrunde zu legen.

Laut Aussage der damals behandelnden Ärzte, wird der Kläger aufgrund der Verletzung, die vorher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Es wurde demnach eine Umschulung empfohlen. Des Weiteren sollen schwere körperliche Arbeiten, insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten, vermieden werden. Auch sollen Überkopfarbeiten nicht durchgeführt werden.

Dem Kläger wurde demnach, auch aufgrund entsprechender gutachterlicher Ausführungen, von der Gegenseite ein Vergleichsangebot mit dem Inhalt unterbreitet, unter Anrechnung bisher gewährter Rente, Rente für vergangene Zeit nach einer MdE von 20% zu gewähren. Dieses Angebot wurde von der Klägerseite als angemessen empfunden und angenommen.

 

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