Stirbt der Patient infolge eines Behandlungsfehlers verweigern Ärzte und Krankenhäuser vielfach die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an die Angehörigen bzw. deren Rechtsvertretung.
Da diese zum Nachweis eines ärztlichen Verschuldens jedoch für gewöhnlich dringend erforderlich sind stellt sich die Frage, wem nach dem Tod des Patienten ein Einsichtsrecht in die Behandlungsdokumentation zusteht.
Nach Rechtsprechung des BGH können insbesondere die Erben ein Einsichtsrecht geltend machen, zumindest dann wenn Schadensersatzansprüche im Raum stehen. Darüber hinaus neigt die Rechtsprechung dazu, unabhängig von der Erbenstellung auch nahen Angehörigen ein Einsichtsrecht einzuräumen. Dann ist jedoch der Nachweis eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme zu erbringen.
Ferner ist zumeist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten entspricht, dass nahe Angehörige und Erben Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen können, insbesondere wenn ein Behandlungsfehlervorwurf im Raum steht.