Nach einhelliger Rechtsprechung steht dem Patienten ein Einsichtsrecht in seine gesamte Behandlungsdokumentation zu. Hergeleitet wird dieser Anspruch aus dem Behandlungsvertrag iVm. § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ist Ausfluss des im Grundgesetz niedelgelegten Recht auf Selbstbestimmung des Patienten.
Ist ein Patient verstorben und die Erben vermuten einen Behandlungsfehler/Aufklärungsfehler des Arztes, so geht der Anspruch grundsätzlich auf die Erben über (§ 1922 BGB), sodass diese die Behandlungsdokumentation des Verstorbenen Herausverlangen können.
Voraussetzung ist lediglich, dass das Einsichtsrecht auch zur Klärung möglicher vermögensrechtlicher Ansprüche geltend gemacht wird- dies ist regelmäßig der Fall.
Das bedeutet, dass der Arzt in einem solchen Fall nur die für eine Geltendmachung von Schadensersatz irrelevanten Informationen zurückbehalten kann.
Ferner kann der Arzt sich nur dann auf seine Schweigepflicht berufen, wenn wenn er genaustens darlegt warum die Herausgabe dem Willen des Erblassers widerspricht. Diese hohe Hürde wird von Behandlerseite regelmäßig nicht genommen.