Die Mandantinnen, die giftige PIP Implantate im Körper haben, wollen diese natürlich so schnell wie möglich rausoperiert und durch neue Implantate ersetzt bekommen. Dadurch entstehen jedoch hohe Kosten und für viele Mandantinnen ist es nicht möglich, diese zu bezahlen.
Leider werden diese Kosten auch häufig nicht sofort oder nicht komplett von der Krankenkasse übernommen.
Gem. § 27 Abs. 1 SGB V haben die Versicherten jedoch einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit bzw. deren Verschlimmerung zu verhüten.
Insbesondere ist hier dann darauf hinzuweisen, dass sich bei den PIP-Geschädigten eben nicht eine im Zusammenhang mit einer Brustimplantation typischerweise auftretende Komplikation verwirklicht hat. Der krankhafte Zustand ist gerade nicht durch die (damalige) kosmetisch bedingte Implantat-OP eingetreten, sondern vielmehr durch das kriminell mangelhaft hergestellte Implantat selbst.
Wir haben nun einen Erfolg für eine Mandantin in einem Vorgehen gegen die Krankenkasse erreicht. Dem Widerspruch unsere Mandantin gegen eine eigene Kostenbeteiligung wurde abgeholfen, weshalb die Krankenkassen nunmehr die Kosten für den Austausch der Implantate komplett übernehmen.