Gegen das Urteil des AG Köln vom 16.11.2004, Az.: 120 C 111/03, wurde Berufung eingelegt. Das Landgericht Köln hat daraufhin das am 16.11.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 120 C 111/03 teilweise abgeändert und neu gefasst hat.
Die Berufung ist begründet, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des den einfachen Satz der GOÄ-Ziffer 5855 übersteigenden Betrages (…) angreift. Des Weiteren stellt das Berufungsgericht fest, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Position A5855 GOÄ nur als Zuschlagsposition mit dem einfachen Satz abgerechnet werden kann. Die Abrechnung des Einsatzes des Excimerlasers als selbstständige Leistung neben der Hornhautplastik ist vielmehr gebührenrechtlich nicht zu beanstanden (…).
Ebenso ist die Berechnung der Gebührenziffer A5855 GOÄ nicht unter Hinweis auf das Zielleistungsprinzip der GOÄ neben Ziffer 1345 unzulässig.
Demnach haben die Beklagten die Ziffer A5855 zu Recht nicht nur als Zuschlagsposition, sondern als eigenständige Leistung abgerechnet. Das Berufungsurteil stellt somit klar, dass die Ziffer A5855 nicht lediglich mit einem 1,0-fachen Steigerungsfaktor zu berücksichtigen ist.