Unsere Mandantin zog sich durch einen schweren Sturz eine Schulterverletzung zu. Der gegnerische Arzt diagnostizierte fälschlicherweise eine Rockwood-IV-Verletzung und riet zur operativen Versorgung des AC- Gelenkes.
Zu Unrecht- wie nun ein von uns beauftragter medizinischer Sachverständiger feststellte. Denn tatsächlich lag „lediglich“ eine Rockwood- II- Verletzung vor, die konservativ zu behandeln gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund werden wir nunmehr die Schadensersatzansprüche unserer Mandantin gegenüber dem Arzt bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend machen.