Fehlerhafte Penisprothese von American Medical Systems
Ihre Chance auf Schmerzensgeld ist größer als Sie es vermuten. „Ich hätte gern wenigstens eine kleine Entschädigung.“ Als Patientenanwalt für Medizinrecht hören wir das oft im ersten Gespräch mit unseren Klienten.
Viele Geschädigte sind unsicher und wissen nicht wie groß ihre Chance auf Schmerzensgeld ist. Fragen auch Sie sich, ob Sie als Unfallopfer, Geschädigter durch eine falsche Diagnose oder Behandlungsfehler mit unserer Unterstützung auf eine Entschädigung pochen sollten? Schauen Sie sich einen unserer Rechtsfälle an:
Fehlerhafte Penisprothese
An
AMERICAN MEDICAL SYSTEMS
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir Ihnen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und einer Entbindung von der Schweigepflicht an, dass wir Herrn A. J. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.
Am 21.08.20xx wurde unserem Mandanten durch den Operateur Prof. Dr. med. Stefan Corvin eine von Ihnen hergestellte Penisprothese des Typs „AMS 700 CXR, MS Pump, Preconnect, IZ“ mit den Maßen 10 cm x 95 mm und der Referenznummer „REF 72404260 LOT 163683003“ eingesetzt.
Zudem wurde unserem Mandanten ein „AMS 700 Reservoir, IZ“ mit einem Umfang von 65 ml und der Referenznummer „REF 72404155 LOT 165008019“ eingesetzt.
Aufgrund von mechanischen Fehlern funktionierte die eingesetzte Penisprothese von Anfang an nicht wunschgemäß und musste aufgrund eines Hydraulikversagens schließlich operativ entfernt werden.
Unser Mandant wurde durch die erfolglose Operation nicht nur zahlreichen operationsimmanenten Risiken und Nebenwirkungen ausgesetzt, sondern erlitt hierdurch auch monatelang erhebliche Unterleibsschmerzen, sowie ein tagelanges Benommensein und Schwächegefühl aufgrund der Vollnarkose.
Zudem wurde durch die erfolglose Operation die bereits stark verkürzte Schwellkörperlänge unseres Mandanten erneut gekürzt, sodass nun eine riskante Penisverlängerung in Form einer Sliding-Technik notwendig ist, um überhaupt einen erneuten Versuch zur Schwellkörperprothesenimplantation unternehmen zu können.
Unser Mandant leidet zudem weiterhin dauerhaft an erheblichen Unterleibsschmerzen, die diesen mit größter Wahrscheinlichkeit bis an sein Lebensende begleiten werden.
In Anbetracht der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds ist daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € angemessen (vgl. Urteil des OLG Naumburg vom 13.03.2014, Az.: 2 U 100/13).
Unser Mandant war vor dem Einsatz der fehlerhaften Prothese mindestens 30 Stunden pro Woche im Haushalt tätig und verrichtete hierbei sämtliche üblichen Haushaltstätigkeiten wie das Waschen, Aufhängen, Abhängen und Zusammenlegen der Wäsche, das Putzen und Staubsaugen der Wohnung, Einkäufe, das Zubereiten von kalten und warmen Mahlzeiten, sowie das Abspülen von Geschirr und die gelegentliche Erledigung kleinerer Handwerksarbeiten.
Aufgrund der ständigen erheblichen Unterleibsschmerzen, die sich bei Anstrengungen, insbesondere beim schweren Heben, noch deutlich verschlimmern, ist unser Mandant nur noch zu maximal 2 Dritteln in der Lage, seine bisherigen Haushaltstätigkeiten noch zu erledigen. Der Rest der Haushaltsarbeit bleibt unerledigt.
Dies ergibt bei einem ortsüblichen Stundenlohn einer Haushaltshilfe in Höhe von mindestens 10,00 € netto einen wöchentlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 100,00 € und damit einem monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 430,00 €.
Unser Mandant hat daher bisher zwischen dem 01.08.2017 und dem 30.04.2019 einen Gesamthaushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 9.030,00 € erlitten.
Für die Zukunft ist bis ans Lebensende unseres Mandanten ebenfalls mit einem Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich mindestens 430,00 € zu rechnen.
Da die gesetzliche Krankenkasse unseres Mandanten die Kosten einer erneuten Schwellkörperprothesenimplantation nebst Penisverlängerung in Form einer riskanten Sliding-Technik höchst wahrscheinlich nicht vollständig übernehmen wird, kommen auf diesen hierfür zusätzliche Behandlungskosten in Höhe von mindestens 3.000,00 € zu.
Unser Mandant wird mit größter Wahrscheinlichkeit aufgrund des Einsatzes der fehlerhaften Penisprothese im Laufe seines Lebens noch weitere materielle und/oder immaterielle Folgeschäden erleiden, deren Form und als Schadensgeld bezifferbare Höhe derzeit noch nicht absehbar sind.
Insbesondere ist mit größter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass unser Mandant im Laufe seines Lebens weitere Revisionsoperationen an seinem Schwellkörper benötigen wird, die nicht nur reich an Risiken und Nebenwirkungen sein werden, sondern diesen auch mit starken Schmerzen und hohen Behandlungskosten belasten werden.
Derartige noch unbezifferbare materielle und immaterielle Zukunftsschäden unseres Mandanten sind derzeit mindestens mit einem Wert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen.
Als Hersteller der fehlerhaften Penisprothese haften Sie gem. § 1 ProdHaftG i.V.m. § 3 MPG für die von unserem Mandanten erlittenen o.g. materiellen und immateriellen Schäden.
Sie sind daher aufgefordert, bis spätestens zum 20.0x.20xx schriftlich verbindlich zu erklären, dass Sie Ihre o.g. Herstellerhaftung dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Darstellungen dieses Schreibens anerkennen.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werden wir im Interesse unseres Mandanten weitere rechtliche Schritte bis hin zu einer Klageerhebung gegen Sie einleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Patientenanwalt AG