Wenn ein Arzt eine falsche Diagnose stellt, weil er z.B. Befunde fehlinterpretiert, liegt nicht immer ein Behandlungsfehler vor. Dieser ist nur gegeben, wenn der Irrtum des Arztes besonders unverständlich und fundamental fehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn Symptome vorliegen, die immer auf eine bestimmte Krankheit hinweisen, diese vom behandelnden Arzt jedoch fehlerhaft nicht oder nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt werden.
Ein fundamentaler Diagnoseirrtum liegt ebenfalls vor, wenn der Arzt eine unrichtige Diagnose erstellt hat und dieser Fehler deshalb geschah, weil eine notwendige Untersuchung oder Befunderhebung nicht vorgenommen wurde.
Ein fundamentaler Diagnoseirrtum liegt z.B. vor, wenn bei einem Patienten Anzeichen für einen Herzinfarkt bestehen und vom Arzt keine EKG-Untersuchung vorgenommen wird.
Des Weiteren ist bei einem Verdacht auf eine Neuroborreliose eine Liquor-Untersuchung zu deren Abklärung vorzunehmen. Bei einem Verdacht auf ein Karzinom ist eine Gewebeprobe zu untersuchen.
Bei einem fundamentalen Diagnosefehler kann dem Patienten ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen.