Ein Krankenhausträger muss verhindern, dass ein Patient aus einem Rollstuhl, in welchen er aufgrund Verlegung in eine andere Klinik verbracht wurde, stürzt. Derartige Stürze gehören zu den voll beherrschbaren Risiken eines Krankenhauses.
Auch für den Fall, dass ein Rollstuhl für unruhige Patienten benutzt wird, muss dieser technisch so ausgestattet sein, dass ein Schadensereignis nicht eintreten kann. Der Krankenhausträger hat entsprechende Vorrichtungen und Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass auch der unruhige Patient nicht aus dem Rollstuhl fallen kann.
Kommt es dennoch zu einem Sturz aus dem Rollstuhl, so ist es Sache des Krankenhausträgers darzulegen und zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Pflegepersonals oder der fehlerhaften technischen Eignung des Rollstuhls beruht (KG, Urt. v. 20.1.2005)