Geld zurück vom Versicherer bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämien

Geld zurück vom Versicherer bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämien

Nach einem bisher wenig beachteten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 29.07.2009-I ZR 22/07) können Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsbeitrag nicht einmal im Jahr, sondern in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten zahlen, unter Umständen vom Versicherungsunternehmen einen Teil der geleisteten Versicherungsprämien zurückfordern.

Damit bestätigt der BGH ein Urteil des Landgericht Bamberg, welches damit rechtskräftig geworden ist. Betroffen sind dabei alle privaten Versicherungen, also sowohl Lebens- als auch Sachversicherungen, lediglich die private Krankenversicherung und Verträge zur betrieblichen Altersversorgung fallen hierunter nicht. Außerdem muss der Versicherungsbeitrag mindestens 200,00 Euro im Jahr betragen und, wenn die Prämien statt jährlich in Raten gezahlt werden, muss vom Versicherungsunternehmen auf diese Raten ein Zuschlag erhoben sein. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien als Verbraucherkredit anzusehen ist und daher auch die Angabe des Effektivzinssatzes erforderlich ist. Die Regel bei Versicherungsprämien ist die Fälligkeit einer Jahresprämie zum Versicherungsbeginn. Diese Jahresprämie kann bei den meisten Versicherungen in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten zuzüglich eines Ratenzuschlages gezahlt werden. Verbraucherfreundlich stellt nun der Bundesgerichtshof fest, dass in diesem Falle der Effektivzinssatz zwingend anzugeben ist und, bei Fehlen dieser Angabe der Kunde zu viel bezahlte Zuschläge zurück- fordern kann. Neben diesem Rückforderungsrecht haben Kunden, wenn sie vom Versicherungsunternehmen bei Ratenzahlung nicht schriftlich über ein Widerrufsrecht belehrt wurden, die Möglichkeit, auch jetzt noch ihren Vertrag zu widerrufen (§ 355 BGB). Der Widerruf ist im Vergleich zur Kündigung des Versicherungsvertrages für den Kunden weitaus günstiger. Beim Widerruf hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien, während bei Kündigung regelmäßig nur der sogenannte Rückkaufswert, bei dessen Berechnung in der Regel hohe Abzüge für Provision, Verwaltungskosten, u.s.w. gemacht werden, zur Auszahlung gelangt. Wenn der effektive Jahreszins nicht angegeben ist, kann der Kunde die Ratenzuschläge vom Versicherer zurückverlangen und eine Neuberechnung verlangen. Darüber hinaus schuldet der Kunde dann nur noch einen Bruchteil der von ihm bisher bezahlten Ratenzuschläge. Denn bei Fehlen der effektiven Jahreszinsangabe darf nur der gesetzliche Effektivzinssatz von 4% verlangt werden.

Der Versicherungsmathematiker Peter Schramm hat folgende Berechnung angestellt:
– eine monatliche Zahlweise mit 5% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 11,35 %
– eine monatliche Zahlweise mit 3,5 % Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 7,85 %
– eine vierteljährliche Zahlweise mit 3% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 3,27 %
– eine halbjährliche Zahlweise mit 2 % Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 8,33 %
– eine monatliche Zahlweise mit 6 % Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins 13,73 %
– eine vierteljährliche Zahlweise mit 5 % Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 14,10 %
– eine halbjährliche Zahlweise mit 3 % Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 12,75 %
– eine monatliche Zahlweise mit 2,5 % Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 5,56 %
– eine vierteljährliche Zahlweise mit 2 % Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 5,45 %
– eine halbjährliche Zahlweise mit 1,5% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 6,18 %

Jedem Versicherungsnehmer, der die Prämien nicht jährlich zahlt, ist zu empfehlen, seinen Vertrag zu überprüfen und gegebenenfalls beim Versicherungsunternehmen Auskunft über die Ratenzuschläge zu verlangen.

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