Ein beachtenswertes Urteil hat das KG Berlin am 16.02.2012 (Az.: 20 U 157/10) gesprochen.
Der Entscheidung zugrunde lag ein grober Behandlungsfehler an einem 4 ½- jährigen Kind. Dieses hatte sich bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Im Rahmen der darauffolgenden Operation kam es infolge einer mangelhaften Beatmung zu einem Hirnödem, das im weiteren Verlauf zu einem schweren Hirnschaden führte. Die kleine Patientin ist seither zu 100% schwergeschädigt und unterliegt der Pflegestufe III.
Mit der Berufung zum KG Berlin wurde von der Klägerin u.a. die vom Erstgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes angegriffen. Das Gericht gab der Berufung insoweit statt. Dabei führten die Richter insbesondere aus, dass im Hinblick auf das Alter von 4 ½ Jahren, das die Patientin zum Zeitpunkt des Vorfalles hatte, nicht auszuschließen sei, dass sie Erinnerungen an ihren früheren Zustand hat, selbst wenn diese noch so rudimentär wären. Demnach bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sie sich ihrer ausweglosen und beschränkten Situation zum jetzigen Zeitpunkt bewusst sei. Daher sei in Abweichung von den sog. „Geburtsschadensfällen“ eine höhere Bemessung des Schmerzensgeldes geboten.
Auch wenn ein Schmerzensgeld von insgesamt 650.000 € für einen derart drastischen Fall immer noch viel zu niedrig erscheint, ist die Entwicklung in der Rechtsprechung, Schmerzensgelder generell anzuheben, ausdrücklich zu begrüßen.