Herausgabe der Behandlungsunterlagen gem. § 630 g BGB

Gem. § 630 g BGB hat der Patient einen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Patientenakte.

Abschriften der Aktenmappe in Papierform bzw. Duplikate der elektronischen Dokumentationen und Bilder kann der Patient auch gem. § 630 g BGB einfordern. Allerdings ist zu beachten, dass der Patient hierfür die Kopierkosten tragen muss. Jedoch darf für eine Kopie nicht mehr als 0,50 € verlangt werden.

Durch § 630 g BGB werden das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung umgesetzt. Denn jeder Patient hat ein Recht darauf, seine eigenen Behandlungsunterlagen einsehen zu dürfen.

Jedoch dürfen die Unterlagen von der Rechtsprechung dann nicht an den Patienten herausgegeben werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Unter therapeutischen Gründen versteht man vor allem psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen. Da dieses Feld recht selten ist, hat also der Patient regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht.

 

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