Horizontale Arbeitsteilung

Ein niedergelassener Arzt hat die (Organisations-)pflicht, einen Patienten, dessen Erkrankung in das Gebiet eines anderen Facharztes fällt oder von ihm aufgrund fehlender medizinischer Ausstattung oder mangelnder medizinischer Fachkenntnisse nicht übernommen werden kann, an einen anderen Facharzt oder in ein Krankenhaus zu überweisen.

Gleiches gilt auch bei einem in einem Krankenhaus tätigen Arzt. Dieser muss bei Überschreitung der Grenzen seines Fachwissens einen Konsiliararzt hinzuziehen bzw. die Überweisung des Patienten in die entsprechende Fachabteilung des Krankenhauses oder sogar in eine Spezialklinik, veranlassen.

Im haftungsrechtlichen Sinne geht es hier um die Entlastung des einen und die Belastung des anderen Arztes. Fehlt jedoch eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem überweisenden und dem hinzugezogenen Arzt, so kommt auch eine Haftung als Gesamtschuldner in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2000, 8 U 183/99).

Sind Ärzte unterschiedlicher Fachgebiete im Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung betroffen, so gilt der Vertrauensgrundsatz. Das bedeutet, dass jeder Arzt denjenigen Gefahren zu begegnen hat, welche in seinem Aufgabenbereich entstehen. Sind keine offensichtlichen Qualifikationsmängel erkennbar oder erkennt der Arzt Fehlleistungen des hinzugezogenen Kollegen des anderen Fachgebietes bzw. hätte diese wegen Evidenz erkennen müssen, so kann er davon ausgehen, dass der Arzt des anderen Fachbereiches seine Aufgaben gemäß ärztlichem Standard erfüllt. Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht mithin nicht.

Anders ist dies jedoch, wenn sich Bedenken hinsichtlich der ärztlichen Qualifikation oder Ähnlichem ergeben. Es besteht sodann die Pflicht des überweisenden Arztes zur Rückfrage (vgl. OLG Celle, Urt. v. 17.09.2001- I U 3/01).

Bei Ärzten des gleichen Fachgebietes finden die Grundsätze des Vertrauensschutzes jedoch grundsätzliche keine Anwendung. In diesen Fällen ist der nachbehandelnde Arzt dazu verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Diagnose des vorbehandelnden Arztes zu vergewissern.

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