Die Aufklärungspflichtverletzung führt nicht von selbst zu einem Anspruch des Patienten, sondern sie muss darüber hinaus in einem ursächlichen Zusammenhang zu dem geltend gemachten Schaden stehen, damit eine Haftung des Arztes eintritt.
Ein derartiger adäquat kausal Schaden, der auf der Aufklärungspflichtverletzung beruht kann bereits in der Operation selbst zu sehen sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behandlung lege artis (nach den Regeln der Kunst) durchgeführt worden ist oder nicht.
Es fehlt an einer wirksamen Einwilligung, so dass der Eingriff per se rechtswidrig ist und die Arztseite für alle Folgen und Schmerzen haftet, die auf diesen Eingriff zurückzuführen sind, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß und vollständig aufgeklärt wurde.