Keine Zusammenrechnung der in der Gliedertaxe vereinbarten Invaliditätsgrade

In der Unfallversicherung werden bei einer Funktionsbeeinträchtigung beispielsweise eines Beines, die in der Gliedertaxe vereinbarten Invaliditätsgrade für die Beeinträchtigung der Teilglieder des Beins nicht zusammengerechnet. Ist z.B. das Sprunggelenk und das Schienbein unfallbedingt geschädigt, so wird der Invaliditätsgrad aus der Gliedertaxe nur für „Bein bis unterhalb des Knies“ errechnet und nicht etwa auch „Fuß im Fußgelenk“ hinzu addiert.

Die Funktionslogik der Gliedertaxe schließt bei Verlust eines funktionell höher bewerteten, dem Rumpf näheren Gliedes oder Teil eines Gliedes den Verlust eines geringer bewerteten und dem Rumpf ferneren Gliedes mit ein.

Nur so wird verhindert, dass die fest vereinbarten Invaliditätsgrade für den Totalverlust des Gliedes deutlich überschritten werden.

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