Kostenerstattung und Prinzip der Nachrangigkeit bei Lasik-Operationen

Die rechtlich umstrittenen Kosten einer Lasik-Operation sind gemäß Rechtsprechung (LG Münster, 21.8.2008 (15 0 21/08), VersR 2009, 536, LG Göttingen, 8.7.2008 (2 S 4/08), GesR 2008, 472, LG Dortmund, 5.10.2006, VersR 2007,1401) erstattungsfähig.

Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit sind nämlich nur solche Kriterien heranzuziehen, die für die Eignung der Behandlung zur Heilung maßgebend sind. Während Brille oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigieren, ohne das Leiden selbst zu beheben, beseitigt die Lasik-Operation das körperliche Leiden und ist damit vom Recht des Versicherungsnehmers auf Wahl einer geeigneten Behandlung umfasst.

Das Nachrangigkeitsprinzip ist in den vorliegenden Fällen nicht anwendbar, da der Versicherungsnehmer seine Fehlsichtigkeit nicht auf Grund eines –den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmenden- „Prinzips der Nachrangigkeit“ durch Sehhilfen kompensieren muss, sondern darf diese durch eine Operation beheben lassen, sofern diese ihrerseits die Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung erfüllt (vgl. Kessal-Wulf, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht. Unfallversicherung und Krankenversicherung, r+s 2010, 353 ff., 359 f.).

Laut dem Urteil der Sachverständigen der Kommission für refraktive Chirurgie des Berufsverbandes Deutscher Augenärzte (KRC) als höchstes fachliches Gremium in Deutschland, sind bestimmte Verfahren zur Heilung von Fehlsichtigkeiten wissenschaftlich anerkannt und gehören zu den Standardverfahren in der refraktiven Chirurgie. Diese sind die refraktive Laserchirurgie (LASIK, LASEK, PRK), der refraktiver Linsentausch (RLA) sowie die Implantation von phaken Linsen (ICL).

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